Statuten

  1. Die «Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Steine und Erden» (SASTE) bezweckt die Vermittlung von Kenntnissen über industriell verwertete mineralische Rohstoffe und daraus hergestellter Produkte, ebenso über deren Untersuchungsmethoden, soweit diese für die industrielle Verwertung von Interesse sind.
  2. Die Arbeitsgemeinschaft bedient sich zur Erreichung ihres Zweckes folgender Mittel:
    1. Jährlich mindestens ein Anlass mit Fachvorträgen oder Fachexkursionen. Die persönliche Kontaktnahme und der Erfahrungsaustausch zwischen den einzelnen Mitgliedern soll auf diesem Wege besonders gefördert werden.
    2. Erstellen einer Liste mit den von den Mitgliedern gepflegten Arbeitsgebieten.
    3. Fühlungnahme mit in- und ausländischen Vereinigungen von ähnlicher Zielsetzung.
    4. Unterstützung von Aktivitäten (Publikationen, Forschungsarbeiten usw.) im Gebiet der schweizerischen mineralischen Rohstoffe.
  3. Als Mitglieder können der Arbeitsgemeinschaft beitreten:
    Firmen oder Einzelmitglieder mit ausgewiesenem Interesse an mineralischen Rohstoffen. Der Vorstand ist befugt, der Mitgliederversammlung langjährige und verdiente Mitglieder zur Aufnahme als Ehrenmitglieder vorzuschlagen.
  4. Wer als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft beizutreten wünscht, hat dem Vorstand ein schriftliches Beitrittsgesuch zuzustellen. Dieser gibt das Gesuch den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Tagung bekannt. Gehen bis zur Tagung keine schriftlichen Einsprachen beim Präsidenten ein, so ist der Bewerber ohne weiteres aufgenommen. Über allfällige Einsprachen entscheiden auf Antrag des Vorstandes die an der Tagung anwesenden Mitglieder durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Die Aufnahme kann einem Bewerber ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  5. Zur Bestreitung von Sachunkosten sowie zur Einladung aussenstehender Referenten wird ein Mitgliederbeitrag erhoben. Der Jahresbetrag wird auf Antrag des Vorstandes von der Jahresversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
  6. Das Firmenmitglied erwirbt mit der Bezahlung des Jahresbeitrages das Recht, zwei Personen an die Tagungen zu delegieren. Für weitere Personen, ebenso wie für Nichtmitglieder, die nicht als Gäste eingeladen wurden, kann ein angemessener Unkostenbeitrag erhoben werden.
  7. Zur Geschäftsführung wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Vorstand bestehend aus dem Präsidenten, einem Sekretär, einem Kassier und ein bis zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Von der gleichen Firma darf nicht mehr als ein Mitglied in den Vorstand oder als Rechnungsrevisor gewählt werden.
  8. Der Präsident leitet die Versammlungen der Arbeitsgemeinschaft und sorgt für die Koordination der Geschäfte. Der Vorstand ist für die Organisation der Fachvorträge und -exkursionen verantwortlich. Vorstandsgeschäfte sind auch die Besorgung der übrigen schriftlichen Angelegenheiten, des Rechnungswesens und die Führung eines Mitliederverzeichnisses sowie des Verzeichnisses der Arbeitsgebiete. Besondere Angelegenheiten kann der Vorstand oder die Generalversammlung an andere Mitglieder delegieren.
  9. Die Vorstandsmitglieder führen in Angelegenheiten, die die Arbeitsgemeinschaft finanziell verpflichten, Einzelunterschrift. Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung.
  10. Die Rechnung ist auf Jahresende abzuschliessen und zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsrevisoren zur Prüfung zu überweisen. Auf deren Antrag befindet die Mitgliederversammlung über die Jahresrechnung.
  11. Die Tätigkeit im Vorstand und als Rechnungsrevisor ist ehrenamtlich. Spesen, die im direkten Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehen, werden von der Arbeitsgemeinschaft entschädigt. Ebenso sind die Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ihre Mehrauslagen für die weiteren SASTE-Anlässe, soweit sie mit der Organisation derselben in Zusammenhang stehen, der Arbeitsgemeinschaft zu belasten.
  12. Der Vorstand und die Rechnungsrevisoren werden von der Jahresversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsrevisoren sind wieder wählbar.
  13. Abstimmungen und Wahlen finden offen statt. Die Stimmen der designierten Firmenvertreter sind doppelt zu zählen. Es gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmen.
  14. Vorschläge über Statutenänderungen oder über Geschäfte, die der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedürfen, sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen und den Mitgliedern mindestens fünf Tage vor dem Abstimmungstag durch Rundschreiben bekanntzugeben. Über ein erst an der Versammlung vorgeschlagenes Geschäft darf nur mit Zweidrittels-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  15. Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur durch schriftliche Urabstimmung sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder beschlossen werden, wobei gleichzeitig eine Verfügung über das vorhandene Vereinsvermögen getroffen werden muss. Für die Verpflichtungen der Arbeitsgemeinschaft haftet ausschliesslich deren Kapital.
  16. Der Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft kann auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Austretende haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  17. Wird ein statutengemäss beschlossener finanzieller Beitrag nicht bis Jahresende bezahlt, so erlischt die Mitgliedschaft nach zweimaliger Mahnung automatisch.